Bußgeldkatalog für Radfahrende - ADFC Burgwedel

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Burgwedel

Gefahrenstelle Baustelle

Im Schilderwald den Überblick behalten und kein Bußgeld riskieren. © ADFC | April Agentur

Bußgeldkatalog für Radfahrende

Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.

Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Radfahrende beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.

Seit dem 9. November 2021 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog zielen in erster Linie auf Verstöße von Kraftfahrzeugführer:innen zu Lasten des Rad- und Fußverkehrs. Auch die Bußgelder für einige Verkehrsverstöße von Radfahrende sind erhöht worden.

Unten sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt. In der blauen Medienbox finden sich eine PDF-Datei der Tabelle sowie die Bußgelder für Kfz-Führende. Die Tabellen enthalten nur Auszüge aus dem Bußgeld- und Tatbestandskatalog. Vollständige Fassungen finden Sie hier:

Zum Bußgeldkatalog

Zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts

Parken und Halten

  • Die Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sind empfindlich erhöht worden – von 10 oder 20 Euro auf mindestens 50 oder 55 Euro. 55 Euro sind auch der Mindestsatz für das seit April 2020 verbotene Halten auf Schutzstreifen. Für diese Verkehrsverstöße werden bei einer konkreten Gefährdung Geldbußen bis zu 100 Euro verhängt.
  • Das gab es im „ruhenden Verkehr“ bisher noch nicht: Für qualifizierte Verstöße ist zusätzlich zum Bußgeld der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Das ist der Fall, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung verursacht wird oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

 

Weitere Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Statt der vom Bundesrat gewünschten Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 21 km/h wurden die Geldbußen für diese Verstöße verdoppelt.
  • Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad – von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro. Der Bundesrat sah hier eine vergleichbare Gefährdung wie beim Falschparken mit Kraftfahrzeugen. Wenn der Gehweg oder die Fußgängerzone beschildert sind (Verkehrszeichen 239, 241 oder 242.1), beträgt das Bußgeld für unerlaubtes Radfahren 25 bis 40 Euro. Das sind auch die neuen Bußgeldsätze für das Nichtbeachten von Verkehrsverboten für Fahrräder (Zeichen 250 und 254).

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

 

Hier gibt es die Bußgelder in der Übersicht

Hinweis: Die Tabelle wird auf Mobilgeräten nicht korrekt dargestellt. In der blauen Medienbox steht die Tabelle als PDF-Datei zur Verfügung.

Tatbestand

Bußgeld

Mit Behinderung anderer

Mit Gefährdung anderer

Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung

Punkte

Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt

20 Euro

25 Euro

30 Euro

35 Euro

 

Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden

20 Euro

25 Euro

30 Euro

35 Euro

 

Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt

55 Euro

70 Euro

80 Euro

100 Euro

 

Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vor­geschriebener Fahrt­richtung befahren

20 Euro

25 Euro

30 Euro

35 Euro

 

Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239)

55 Euro

70 Euro

80 Euro

100 Euro

 

Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241)

25 Euro

30 Euro

35 Euro

40 Euro

 

Befahren einer nicht frei­gegebenen Fußgängerzone

25 Euro

30 Euro

35 Euro

40 Euro

 

Befahren einer freigege­benen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit

15 Euro

-

30 Euro

-

 

Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger:innen angepasst

15 Euro

-

-

-

 

Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254)

25 Euro

30 Euro

35 Euro

40 Euro

 

Trotz vorhandener Schutz­streifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

 

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

15 Euro

25 Euro

 

 

 

Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

 

Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet

 

 

70 Euro

 

1

Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert

-

20 Euro

25 Euro

30 Euro

 

Freihändig fahren

5 Euro

-

-

-

 

Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicher­heitsvorrichtungen

5 Euro

-

-

-

 

Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger

5 Euro

-

-

-

 

Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit

20 Euro

-

25 Euro

35 Euro

 

Beleuchtung trotz Dunkel­heit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder ver­schmutzt/verdeckt

20 Euro

-

25 Euro

35 Euro

 

Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit

15 Euro

-

-

-

 

Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit

10 Euro

 

 

 

 

Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

80 Euro

-

-

-

1

Haltgebot oder andere Zeichen von Polizei­beamten nicht beachtet

25 Euro

-

-

-

 

Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt

55 Euro

-

-

-

 

Missachtung des Rotlichts an der Ampel

60 Euro

-

100 Euro

120 Euro

1

Die Ampel war bereits län­ger als eine Sekunde rot

100 Euro

-

160 Euro

180 Euro

1

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten

35 Euro

50 Euro

75 Euro

 

(1)

Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert

350 Euro

-

-

-

2

Fußgängern am Fuß­gängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht

40 Euro

-

-

-

 

Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war

15 Euro

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

Der neue Bußgeldkatalog trat nach Art. 3 der Änderungsverordnung am 9. November 2021 in Kraft. Für vorher begangene Verkehrsverstöße galten teilweise niedrigere Bußgelder.

(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig ab dem 9. November 2021. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)

Verkehrsrecht für Radfahrende (PDF)

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