Einbahnstraße - Radfahrer frei - ADFC Burgwedel

Einbahnstraße - Radfahrer frei

Die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) unter Zeichen 220 zu finden (VwV-StVO zu Zeichen 220).

Siehe auch ERA Kap. 7 !

Einbahnstraße - Radfahrer frei
Einbahnstraße - Radfahrer frei © StVO2Go

Die Öffnung einer Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung scheint eine der einfachsten und schnellsten Maßnahmen zu sein, um den Radverkehr zu fördern. Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zuzulassen, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter welchen Umständen können Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden? Insbesondere müssen an den Knotenpunkten als potenzielle Problemstellen ausreichende Sichtverhältnisse vorliegen und auf gegengerichteten Radverkehr deutlich hingewiesen werden. 

ERA Kap. 7: Radverkehr in Gegenrichtung soll in mit Zeichen 220 beschilderten Einbahnstraßen freigegeben werden,

  1. wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt,
  2. eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist und
  3. die Verkehrsführung übersichtlich ist. 

In Burgwedel sind z.Zt. ein Stück des Amtshofes in GBW, ein Stück der Straße Hinter den Höfen in WTM und der Moorweg in KBW als Einbahnstraße - Radfahrer in Gegenrichtung frei ausgeschildert.
In Engensen wollte der Ortsrat den Ackerdamm als Einbahnstraße widmen und den Radverkehr in beiden Richtungen freigeben.
Die zuständige Verkehrsbehörde (Region Hannover) widersprach.

Hier finden Sie eine Stellungnahme des ADFC BUW zum Radverkehr im Ackerdamm.


https://burgwedel.adfc.de/neuigkeit/einbahnstrasse-radfahrer-frei

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